Strafrecht

Jugendstrafrecht

Für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in der Übergangsphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden, ist das Jugendstrafrecht als Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht vorgesehen.
Für diese Übergangszeit gilt in Deutschland das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ob das Gesetz bei einem Täter anwendbar ist, hängt vom Alter des Täters zur Tatzeit ab.

Es werden drei Altersgruppen unterschieden:
  1. Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres - sie sind als Kinder strafunmündig (§ 19 StGB)
  2. Personen, die zur Tatzeit sich im Alter von 14 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres befinden – in diesem Fall wird das Jugendstrafrecht angewendet. (§ 1 Abs. 2 Halbs. 1 JGG)
  3. Als Heranwachsende werden diejenigen angesehen, die sich zur Tatzeit im Alter von 18 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres befinden – auf sie sind zentrale Normen des Jugendstrafrechts anzuwenden. In solchen Fällen wird geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit in der Hinsicht auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzusetzen war oder ob er eine jugend-typische Tat begangen hat.
Die Gesetzgebung sieht beim Jugendstrafrecht eine besondere Vorgehensweise in Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht vor. Anlass dafür bildet die psychologische Basis, d.h., dass junge Straftäter meistens aus psychologischen Gründen handeln:
  • zum Einen gelten hier die Werte des Bekannten- und Freundeskreises als Ausschlaggebend – dazu zählen auch der Gruppenzwang sowie der Drang nach einer gewissen (Gruppen-) Zugehörigkeit
  • zum Anderen spielen dabei das mangelnde Urteils- und Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht eine wichtige Rolle
  • bei Jugendkriminalität handelt sich oft um vergleichsweise harmlose, vorübergehende Verstöße
Aus diesen Gründen könnten übermäßige Strafen bzw. Strafen nach dem Erwachsenenstrafrecht eine für die zukünftige Entwicklung des Jugendlichen schädigende Auswirkung haben.

In einer riskanten und angespannten Sachlage vernünftig und situationsgemäß zu reagieren, hat vor allem mit Lebenserfahrung zu tun. Jugendliche besitzen solche Erfahrungen nicht und machen sich besonders schnell, oft auch unwissentlich, strafbar. Hierfür ist die richtige Rechtsberatung von Anfang an das Wichtigste, (wobei das Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant das erste Prinzip einer erfolgreichen Verteidigung ist).

Hinweis:
Typische Delikte bei Minderjährigen sind Diebstahl (z.B. Ladendiebstahl), Sachbeschädigung (z.B. Graffiti), Körperverletzung und Beförderungserschleichung (Schwarzfahren), Raub- und Erpressungsdelikte, oft mit dem Ziel, Zigaretten, Mobiltelefone oder Bargeld zu erlangen. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz kommen ebenfalls oft vor.